Familienrecht
Sind beide
Ehegatten berufstätig und besteht kein Kinderwunsch, bestehen nach
dem OLG München bei Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und
Versorgungsausgleich in Verbindung mit einer Gütertrennung keine
rechtlichen Bedenken.
Ist nur ein
Ehegatte berufstätig und gut verdienend, der andere Ehegatte mit
der Haushaltsführung und Kinderbetreuung betraut, besteht die
Gefahr, daß ein Ehevertrag, nach dem auf nachehelichen Unterhalt
(außer Betreuungsunterhalt) verzichtet wird, als unwirksam
betrachtet wird.
Wird in einem
Ehevertrag vor Eheschließung lediglich Gütertrennung
vereinbart, soll der Ehevertrag auch dann gültig sein, wenn die
Gütertrennung vereinbart wurde, als die künftige Ehegattin
bereits schwanger war.
Ein Ehevertrag
mit Beteiligung einer Ehefrau, die schwanger ist, kann sittenwidrig
sein, wenn neben der Gütertrennung die Ehefrau auf weitere
Ansprüche verzichtet (z.B. auf Unterhalt außer den
Betreuungsunterhalt, Versorgungsausgleich).
Ein Ehevertrag
ist nicht deshalb unwirksam, weil er schon in Scheidungsabsicht
abgeschlossen wurde.
Zur Abänderungsklage gegen das Kind ab Volljährigkeit vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 14.01.2003 - 10 UF 302/01
Ist der Kindesunterhalt in einer
Jugendamtsurkunde tituliert, kann auch Abänderung begehrt werden,
wenn der titulierte Unterhalt materiell-rechtlich nicht mehr geschuldet
ist (OLG Nürnberg, Beschluß v. 14.10.2003 - 10 WF 3007/03)
Die Vorauspfändung von Kontoguthaben
(Zwangsvollstreckung) für künftig fällig werdende
Unterhaltsansprüche (z.B. Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt,
nachehelichen Ehegattenunterhalt) ist zulässig (vgl. BGH
Beschluß v. 31.10.2003 - IXa ZB 200/03).
Kinder
Die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge (gemeinsames Sorgerecht) nach der Trennung oder Scheidung von bei der Geburt des Kindes verheirateter Eltern ist inzwischen gesetzliche Ausgangslage, es besteht im Gegensatz zu früher seit dem Kindschaftsreformgesetz kein Zwang mehr, im Falle eines Scheidungsverfahrens (Scheidung) die elterliche Sorge (Sorgerecht) zu regeln. Das gilt auch für Eltern, die bei der Geburt nicht miteinander verheiratet waren, aber eine entsprechende Sorgeerklärung im Sinne von § 1626a I Ziff. 1 BGB abgegeben haben.
Auch wenn im Falle
einer Trennung bzw. Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge
(Sorgerecht) beibehalten wird, ist häufig das Umgangsrecht noch
immer
ein Streitpunkt. Zum Umgangsrecht gehören auch Briefkontakt und
Telefonkontakt. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem
Elternteil. Dieser Anspruch auf Umgang stellt einen gerichtlich
durchsetzbaren Anspruch des Kindes dar. Demgegenüber hat jeder
Elternteil die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Schließlich hat
aber
auch jeder Elternteil die Berechtigung zum Umgang mit seinem Kind. Es
kommt dabei nicht darauf an, wer die elterliche Sorge (Sorgerecht)
innehat. Eine Einschränkung oder ein Ausschluß vom
Umgangsrecht ist nur
möglich, soweit dieses dem Wohl des Kindes dient. Das Umgangsrecht
darf
dementsprechend für längere Zeit nur ausgeschlossen werden,
wenn
anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
Die
planmäßige
Umgangsvereitelung kann
auch zu einer zeitweiligen Verwirkung des
Anspruchs auf Geschiedenenunterhalt führen. (OLG München
FamRZ 1997,
1160; OLG München FamRZ 1998, 750)
Durch das
Kindschaftreformgesetz haben nun auch andere Personen ein Umgangsrecht
(Großeltern, Geschwister, Ehegatten oder frühere Ehegatten
eines
Elternteils oder Personen, bei denen das Kind längere Zeit in
Familienpflege war). Das Umgangsrecht ist ebenfalls einklagbar, wobei
allerdings das Recht nur besteht, wenn dieser Umgang dem Wohl des
Kindes dient, was anders als bei den leiblichen Eltern positiv
nachzuweisen ist.
Als Teil der
Personensorge kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht
durch eine
gerichtliche Entscheidung übertragen werden, ohne das Sorgerecht
insgesamt übertragen wird.
Wird das
Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil übertragen, um mit
den Kindern ins Ausland zu ziehen, läßt das Kindeswohl es
geboten erscheinen, zugleich mit der Entscheidung über das
Aufenthaltsbestimmungsrecht sicherzustellen, daß ein
regelmäßiger Kontakt mit dem anderen Elternteil und den
Kindern gewährleistet ist (BVerfG, Beschluß vom 02.08.2003 -
1 BvR 153/03).
Wechselt für
ein unterhaltsberechtigtes Kind die elterliche Sorge, ist der
frühere Sorgerechtsinhaber auch für einen
Unterhaltsrückstand nicht mehr aktivlegitimiert. Gegen die weitere
Vollstreckung kann Vollstreckungsgegenklage erhoben werden (OLG
Nürnberg, Beschluß vom 30.05.2001 - 10 WF 1851/01).
Mit dem Versorgungsausgleich besteht ein
Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe an dem in der Ehe erworbene
Vorsorgevermögen, wie z.B. Altersrente, Abgeordnetenversorgung,
Betriebsrente, Beamtenversorgung, Richterversorgung,
Soldatenversorgung. Im Einzefall kann es problematisch sein, in welcher
Höhe erworbene Anrechte bei dem Versorgungsausgleich zu
berücksichtigen sind.
Die Alleinzuweisung
der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens setzt voraus,
daß der Antragsteller dort selbst wohnen will.